Versammlungsstätten innerhalb von Gebäuden, Versammlungsräume und sonstige Räume, die für den Aufenthalt von mehr als 60 Personen bestimmt sind ≤ 240 Personen (allgemeine Anforderungen) - din-Sicherheitstechnik
ARGEBAU MVStättV – Fassung Juni 2005 Fachkommission Bauaufsicht Begründung und Erläuterung Begründung und Erläuterung zur
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten im Land Brandenburg. (Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung BbgVStättV) - PDF Kostenfreier Download
1 Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ( Versammlungsstättenverordnung - VStättVO) Vom 25. August 2008